G E S C H Ä F T S B E D I N G U N G E N
1. Die Tierpension (im Text kurz TP genannt) verpflichtet sich, das anvertraute Tier nach bestem Wissen und Gewissen zu betreuen und liebevoll zu behandeln. Die Einhaltung der Vorschriften des Tierschutzgesetzes ist selbstverständlich.
2. Die TP verpflichtet sich, bei jeglichen Erkrankungserscheinungen dem Tier sofort tierärztliche Hilfe angedeihen zu lassen und setzt hierzu das Einverständnis des Tiereigentümers uneingeschränkt voraus.
3. Die TP verpflichtet sich, gegenüber läufigen Hündinnen besondere Aufsicht auszuüben. Die Mehraufwendungen, um einen ungewollten Deckakt zu verhindern, gehen zu Lasten des Tier- Eigentümers und betragen 20% des vereinbarten Tagessatzes pro Tag der Läufigkeit.
4. Für Schäden durch Epidemien, Naturkatastrophen und höhere Gewalt haftet die TP nicht.
5. Der Tiereigentümer versichert, dass sein
- Hund gegen Parvo, Staupe, Hepatitis, Tollwut, Leptospirose und Zwingerhusten
- Katze gegen Panleukopenie, und Katzenschnupfen
vor längstens 365 Tagen geimpft wurden ist. Andernfalls wird das Tier am ersten Tag seines Aufenthaltes auf Kosten des Tiereigentümers zur Vorbeugung gegen diese Krankheit geimpft.
Der Tiereigentümer versichert weiterhin, das für sein Tier eine gültige Haftpflichtversicherung besteht bzw. dass er die Haftung für alle Schäden, die in den Rahmen der Haftpflicht fallen, ohne Einschränkung übernimmt.
6. Der Tiereigentümer haftet für jeden Schaden in unbeschränkter Höhe, der dadurch entstehen könnte, dass sein Tier von einer ansteckenden Krankheit bzw. von Ungeziefer befallen ist.
7. Der Tiereigentümer übernimmt die vollen Kosten für notwendig werdende Tierarztkosten an seinem Tier während des Aufenthaltes desselben. Der Tierarzt stellt die Rechnung für den Tiereigentümer aus.
8. Der Tiereigentümer haftet für jeden Schaden, der durch Bissigkeit oder Bösartigkeit seines Tieres dem Pensionsinhaber oder seinen zur Pflege beauftragten Personen entsteht. Gleichfalls gilt die Haftung des Tiereigentümers für Schäden an den anderen Pensionstieren und dritten Personen.
9. Wird ein Tier ohne schriftliche Verlängerung des Pensionsvertrages nach Ablauf der vereinbarten Aufenthaltsdauer trotz Mahnung innerhalb eines Monats nicht abgeholt, geht es in das absolute Eigentum der TP über. Das Pensionsentgelt ist bis zu zum Mahnende trotzdem zu zahlen.
Die Geschäftsbedingungen sind verbindlich für TP und Tiereigentümer. Eine Änderung des Pensionsvertrages bedarf der Schriftform. Änderungen von vor Aufenthaltsbeginn abgeschlossenen Pensionsverträgen sowie von Vorreservierungen sind mindestens 14 Kalendertage vor Aufenthaltsbeginn der TP mitzuteilen, da ansonsten die im Pensionsvertrag festgelegte bzw. reservierte Aufenthaltsdauer zu bezahlen ist.